Anlage L (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft) online ausfüllen
Anlage L zur Einkommensteuererklärung für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Landwirte, Forstwirte, Winzer und andere land- und forstwirtschaftliche Betriebe geben hier ihre Einkünfte und betrieblichen Angaben an.
So füllen Sie Anlage L (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft) aus
Betriebsart bestimmen
Bestimmen Sie Ihre Betriebsart (Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Fischerei) und die Art der Gewinnermittlung (Buchführung, EÜR oder Durchschnittssätze nach § 13a).
Einkünfte ermitteln
Ermitteln Sie den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft. Bei Durchschnittssatzbesteuerung: Grundbetrag, Zuschlag für Sonderkulturen und Zupacht/Verpachtung angeben.
Anlage ausfüllen
Tragen Sie Betriebsangaben, Wirtschaftswert, Einkünfte und ggf. Sonderregelungen (Freibetrag nach § 14a EStG bei Veräußerung) ein.
Mit Steuererklärung einreichen
Reichen Sie die Anlage L zusammen mit dem Mantelbogen und ggf. Anlage EÜR beim Finanzamt ein.
Über Anlage L (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft)
Wer braucht dieses Formular
Inhaber von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben: Landwirte, Forstwirte, Winzer, Gärtner, Fischer und Imker. Auch Nebenerwerbs-Landwirte müssen die Anlage L ausfüllen, wenn sie Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielen.
Wo einreichen
Beim Wohnsitzfinanzamt zusammen mit der Einkommensteuererklärung (Mantelbogen ESt 1A). Elektronisch über ELSTER oder in Papierform.
Quelle und Aktualität
- Geprüft am: 2026-02-28
- Einreichungsfristen können sich verschieben. Bitte prüfen Sie die aktuellen Fristen in den offiziellen Anweisungen.
Häufige Fehler vermeiden
- Wirtschaftsjahr nicht beachtet: In der Land- und Forstwirtschaft weicht das Wirtschaftsjahr (1. Juli bis 30. Juni) häufig vom Kalenderjahr ab. Die Einkünfte des im Veranlagungszeitraum endenden Wirtschaftsjahres sind anzugeben.
- Durchschnittssatzbesteuerung (§ 13a EStG) vs. Buchführung: Kleine Betriebe können die vereinfachte Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen nutzen. Die Grenzen (20.000 EUR Wirtschaftswert, 50.000 EUR Umsatz) beachten.
Häufig gestellte Fragen
Ist dieses Formular kostenlos ausfüllbar?
Ja. Mit SimplePDF können Sie PDF-Formulare kostenlos in Ihrem Browser ausfüllen. Die meisten Nutzer können dies ohne ein Konto tun. Für Team- und Geschäftsfunktionen sehen Sie unsere Preispläne.
Muss ich ein Konto erstellen?
Nein. Sie können das Formular ausfüllen und herunterladen, ohne ein Konto zu erstellen oder sich anzumelden.
Sind meine Daten sicher?
Ja, Sie bearbeiten Dokumente in Ihrem Browser. Im kostenlosen Ablauf verarbeitet SimplePDF keine Dokumentinhalte auf seinen Servern. In kostenpflichtigen Tarifen werden fertige Dateien entweder von SimplePDF oder in Ihrem eigenen Speicher gespeichert, je nach Ihren Einstellungen. Lesen Sie unsere Datenschutzerklärung für weitere Informationen.
Handelt es sich um Rechts-, Steuer- oder Einwanderungsberatung?
Nein. SimplePDF stellt Werkzeuge zum Ausfüllen von Formularen und allgemeine Informationen bereit, keine professionelle Beratung. Überprüfen Sie die Anforderungen anhand offizieller Anweisungen oder bei einer qualifizierten Fachperson.
Kann ich einen direkten Link zu diesem Formular teilen?
Ja! Sie können einen direkten Link zu jedem PDF erstellen, indem Sie dessen URL mit simplepdf.com/ voranstellen. Zum Beispiel: simplepdf.com/https://example.com/form.pdf. Jeder, der den Link öffnet, kann das Formular sofort im Browser ausfüllen. Sie können auch den Editor in Ihre eigene Website einbetten.
Welcher Freibetrag gilt für Land- und Forstwirtschaft?
Für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft gibt es einen Freibetrag nach § 13 Abs. 3 EStG von 900 EUR (1.800 EUR bei Zusammenveranlagung). Dieser Freibetrag wird nur gewährt, wenn die Summe der Einkünfte 30.700 EUR (61.400 EUR bei Zusammenveranlagung) nicht übersteigt. Bei Veräußerung des Betriebs nach § 14a EStG kann ein zusätzlicher Freibetrag von bis zu 150.000 EUR greifen.
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