Anlage L (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft) online ausfüllen
Anlage L zur Einkommensteuererklärung für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Landwirte, Forstwirte, Winzer und andere land- und forstwirtschaftliche Betriebe geben hier ihre Einkünfte und betrieblichen Angaben an.
So füllen Sie Anlage L (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft) aus
Betriebsart bestimmen
Bestimmen Sie Ihre Betriebsart (Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Fischerei) und die Art der Gewinnermittlung (Buchführung, EÜR oder Durchschnittssätze nach § 13a).
Einkünfte ermitteln
Ermitteln Sie den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft. Bei Durchschnittssatzbesteuerung: Grundbetrag, Zuschlag für Sonderkulturen und Zupacht/Verpachtung angeben.
Anlage ausfüllen
Tragen Sie Betriebsangaben, Wirtschaftswert, Einkünfte und ggf. Sonderregelungen (Freibetrag nach § 14a EStG bei Veräußerung) ein.
Mit Steuererklärung einreichen
Reichen Sie die Anlage L zusammen mit dem Mantelbogen und ggf. Anlage EÜR beim Finanzamt ein.
Über Anlage L (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft)
Wer braucht dieses Formular
Inhaber von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben: Landwirte, Forstwirte, Winzer, Gärtner, Fischer und Imker. Auch Nebenerwerbs-Landwirte müssen die Anlage L ausfüllen, wenn sie Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielen.
Wo einreichen
Beim Wohnsitzfinanzamt zusammen mit der Einkommensteuererklärung (Mantelbogen ESt 1A). Elektronisch über ELSTER oder in Papierform.
Quelle und Aktualität
- Geprüft am: 2026-02-28
- Einreichungsfristen können sich verschieben. Bitte prüfen Sie die aktuellen Fristen in den offiziellen Anweisungen.
Häufige Fehler vermeiden
- Wirtschaftsjahr nicht beachtet: In der Land- und Forstwirtschaft weicht das Wirtschaftsjahr (1. Juli bis 30. Juni) häufig vom Kalenderjahr ab. Die Einkünfte des im Veranlagungszeitraum endenden Wirtschaftsjahres sind anzugeben.
- Durchschnittssatzbesteuerung (§ 13a EStG) vs. Buchführung: Kleine Betriebe können die vereinfachte Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen nutzen. Die Grenzen (20.000 EUR Wirtschaftswert, 50.000 EUR Umsatz) beachten.