Antrag auf Anerkennung der Gemeinnützigkeit online ausfüllen
Muster für die Beantragung der Gemeinnützigkeit beim Finanzamt. Vereine, Stiftungen und gGmbHs können als gemeinnützig anerkannt werden, wenn sie ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke nach § 52 AO verfolgen.
So füllen Sie Antrag auf Anerkennung der Gemeinnützigkeit aus
Satzung prüfen
Stellen Sie sicher, dass Ihre Satzung alle Anforderungen der AO erfüllt: steuerbegünstigter Zweck (§ 52 AO), Selbstlosigkeit (§ 55), Ausschließlichkeit (§ 56), Unmittelbarkeit (§ 57) und Vermögensbindung (§ 61).
Antrag vorbereiten
Bereiten Sie den Antrag mit der aktuellen Satzung, dem Gründungsprotokoll, einem Tätigkeitsbericht und einer Mittelverwendungsrechnung vor.
Beim Finanzamt einreichen
Reichen Sie den Antrag beim zuständigen Finanzamt ein. Neugründungen können eine vorläufige Bescheinigung erhalten, bevor der erste Steuerbescheid ergeht.
Bescheid erhalten
Das Finanzamt erteilt einen Freistellungsbescheid (gültig für 3 Jahre) oder einen Feststellungsbescheid. Danach können Sie Spendenquittungen ausstellen.
Über Antrag auf Anerkennung der Gemeinnützigkeit
Wer braucht dieses Formular
Vereine (e.V.), Stiftungen und gemeinnützige GmbHs, die Steuervorteile (Befreiung von Körperschafts- und Gewerbesteuer, Spendenempfangsberechtigung) erlangen möchten.
Wo einreichen
Beim zuständigen Finanzamt (Körperschaftsteuerstelle). Die Gemeinnützigkeit wird im Rahmen der Körperschaftsteuererklärung geprüft oder kann vorab per Feststellungsbescheid beantragt werden.
Quelle und Aktualität
- Geprüft am: 2026-03-01
- Einreichungsfristen können sich verschieben. Bitte prüfen Sie die aktuellen Fristen in den offiziellen Anweisungen.
Häufige Fehler vermeiden
- Satzung nicht gemeinnützigkeitskonform: Die Satzung muss die Vorgaben der §§ 51-68 AO erfüllen: selbstlose, ausschließliche und unmittelbare Förderung steuerbegünstigter Zwecke. Vermögensbindungsklausel nicht vergessen.
- Tatsächliche Geschäftsführung weicht ab: Die Gemeinnützigkeit kann aberkannt werden, wenn die tatsächliche Geschäftsführung nicht der Satzung entspricht (z. B. Mittelfehlverwendung).