Antrag auf Mutterschaftsgeld online ausfüllen
Mutterschaftsgeld wird von der gesetzlichen Krankenkasse während der Mutterschutzfristen gezahlt: 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Entbindung (bei Früh- und Mehrlingsgeburten 12 Wochen). Die Krankenkasse zahlt maximal 13 Euro pro Tag, der Arbeitgeber stockt auf das Nettogehalt auf. Privat Versicherte und Nicht-Versicherte erhalten einmalig bis zu 210 Euro vom Bundesamt für Soziale Sicherung.
So füllen Sie Antrag auf Mutterschaftsgeld aus
Ärztliche Bescheinigung einholen
Lassen Sie sich vom Arzt oder der Hebamme den voraussichtlichen Entbindungstermin bescheinigen. Diese Bescheinigung ist Voraussetzung für den Antrag.
Antrag bei der Krankenkasse stellen
Füllen Sie den Antrag aus und reichen Sie ihn zusammen mit der ärztlichen Bescheinigung bei Ihrer Krankenkasse ein. Geben Sie Ihre Bankverbindung für die Auszahlung an.
Arbeitgeber informieren
Informieren Sie Ihren Arbeitgeber über den Mutterschutzbeginn. Er ist verpflichtet, den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zu zahlen (Differenz zwischen 13 Euro/Tag und Nettogehalt).
Über Antrag auf Mutterschaftsgeld
Wer braucht dieses Formular
Schwangere Arbeitnehmerinnen, die gesetzlich krankenversichert sind. Auch geringfügig Beschäftigte und Frauen in Elternzeit mit Teilzeitbeschäftigung haben Anspruch. Der Antrag sollte ca. 7 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin gestellt werden.
Wo einreichen
Bei der eigenen gesetzlichen Krankenkasse. Benötigt wird eine ärztliche Bescheinigung über den voraussichtlichen Entbindungstermin. Privat Versicherte beantragen beim Bundesamt für Soziale Sicherung.
Quelle und Aktualität
- Geprüft am: 2026-02-28
- Einreichungsfristen können sich verschieben. Bitte prüfen Sie die aktuellen Fristen in den offiziellen Anweisungen.
Häufige Fehler vermeiden
- Den Antrag zu spät stellen (frühestens 7 Wochen vor dem errechneten Termin)
- Die ärztliche Bescheinigung des Entbindungstermins vergessen
- Nicht wissen, dass der Arbeitgeber den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zahlen muss
- Bei Frühgeburt die verlängerte Schutzfrist (12 statt 8 Wochen) nicht kennen